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Der Scheckenclub Rheinland wünscht Allen ein erfolgreiches Zuchtjahr!

 

Termine

48. Überregionale Scheckenclub-Vergleichsschau

am 07./08.10.2023

in Nienburg/Weser

Katalog CVS 2023
48. Scheckenclub-Vergleichsschau Gesamtk[...]
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Katalog Scheckenclubvergleichs- schau 2022 in Königsmoos
Katalog CVS 2022 Königsmoos.pdf
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Der neue Standard

ist da !!!

Wir freuen uns über die Wahl zur Homepage des Monats!

letzte Aktualisierung:

18.04.2024

Datenschutzerklärung hier

Satzung

 

Satzung des Scheckenclubs Rheinland  

  
§ 1 Name und Sitz


Der Club führt den Namen „Scheckenclub Rheinland“ -nachstehend Club genannt-. Nach Auflösung der Sektionen Grevenbroich und Aachen übernimmt die älteste Sektion Niederrhein zum 01.01.2013 die Mitglieder bei gleichzeitiger Umfirmierung in „Scheckenclub Rheinland“. Als Gründungsdatum des „Scheckenclubs Rheinland“ gilt das Gründungsjahr der ältesten Sektion, nämlich 1919.

Der Club ist der Spezialclubabteilung des Landesverbandes Rheinischer Rasse-Kaninchenzüchter e.V. angeschlossen.

Die Eintragung des Clubs in das Vereinsregister wird nicht angestrebt.

Der Sitz des Clubs ist der jeweilige Wohnsitz des Clubvorsitzenden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Sofern in der Satzung einzelne Personen bezeichnet sind, ist die männliche und weibliche Person eingeschlossen.
 
  
§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Verbandsgebiet des Landesverbandes Rheinischer Rasse-Kaninchenzüchter e.V.
  
 
§ 3 Zweck des Clubs

Der Aufgabenbereich der Clubarbeit liegt in der

- Züchtung,

- Verbesserung,

- Herauszüchtung erbfester Stämme in allen anerkannten Punktschecken-Rassen,

- in der fachlichen Beratung und Schulung der Mitglieder in Wort, Schrift und Bild und

- in der Förderung des Zucht- und Ausstellungswesens.

Hierbei sind die Belange des Tierschutzgesetzes und die dazu ergänzenden Bestimmungen des Zentralverbandes Deutscher Rasse-Kaninchenzüchter e.V. (ZDRK), des Landesverbandes Rheinischer Rasse-Kaninchenzüchter e.V. (LV) und sonstigen Vorschriften und Verordnungen, die für die Rasse-Kaninchenzucht verbindlich sind, einzuhalten.

Der Club ist der Arbeitsgemeinschaft deutscher Scheckenclubs angeschlossen, dessen Ziel es u.a. ist, die Interessen und Aufgaben gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzung bundesweit abzudecken und um zum Wohle der vertretenen Rassen und Farbenschläge einheitlich zu handeln.
 
 
§ 4 Mitgliedschaft


Jedes Mitglied, das mindestens ein Jahr einem Rasse-Kaninchenzüchterverein/Rasse-Kleintierzüchterverein angehört und zumindest ab Begründung der Mitgliedschaft Punktschecken züchtet, kann Mitglied im Club werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung, die Anerkennung der Clubsatzung und die Zustimmung der     Mitgliederversammlung voraus.

Züchtergemeinschaften sind zugelassen. Dabei müssen alle Personen der Züchtergemeinschaft dem Club als Mitglied angehören.

Eine Aufnahme in den Club ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglich, sofern dieser vom Verein als ordentliches Mitglied dem LV gemeldet ist.

Die Clubmitgliedschaft kann grundsätzlich nur jemand begründen, der in einem Ortsverein des LV Rheinischer Rasse-Kaninchenzüchter e.V. gemeldet ist. Dies gilt auch, wenn die Clubmitgliedschaft bereits in einem anderen LV besteht, darüber hinaus aber noch im hiesigen Verband eine Clubmitgliedschaft erwünscht wird. Historisch begründete Mitgliedschaften bleiben unberührt.

Der Club ist mit seinen Mitgliedern im Landesverband als Clubvereinigung und diese wiederum im ZDRK zusammengefasst.

Der Club meldet seine Mitglieder namentlich über die LV-Clubvereinigungen an den LV und entrichtet den Club-Jahresbeitrag. Sinngemäß gilt dies auch für die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft deutscher Scheckenclubs.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Sonderbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso Art und Weise sonstiger Leistungen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Clubs. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden möglich. Ein Ausschlussverfahren kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Clubziele schädigendes Verhalten, Verstöße gegen Satzungen und Bestimmungen des LV oder ZDRK, Verstöße gegen Vorschriften und Bestimmungen zum Ausstellungswesen, oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Dem beschuldigten Mitglied ist in der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss in einer geheimen Abstimmung zu entscheiden hat, Gehör zu verschaffen. Bei Beitragsrückstand eines Mitgliedes von einem Jahr wird eine Inaktivität unterstellt und aus der Mitgliederliste gestrichen. Ebenso gilt dies für mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von Versammlungen.
 
  
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Club nach dieser Satzung. Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie müssen dem Vorsitzenden mindestens einen Monat vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Für Änderungsanträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gilt eine
einwöchige Frist.

Bezüglich der Ehrung von Mitgliedern wird auf die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ehrenordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften dieser Satzung, Bestimmungen des ZDRK und des Landesverbandes und sonstige Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Rasse-Kaninchenzucht und -haltung zu beachten.

Mitglieder sind verpflichtet, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club pünktlich nachzukommen und bei der Erstellung des Club-Zuchtbuches mitzuwirken.

Durch den Beitritt in den Club strebt das Mitglied in besonderem Maße an, die Zucht gewissenhaft zu betreiben, die Stallanlage und Tiere stets in einem vorbildlichen Zustand zu haben und durch regen Versammlungs- und Ausstellungsbesuch und Mitarbeit das Clubwesen zu fördern.
 
 
§ 6 Organe

O
rgane des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
  
§ 7 Vorstand
 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- Vorsitzenden

- Stellvertretender Vorsitzender

- Zuchtberater/Zuchtbuchführer

- Schriftführer/Geschäftsführer

- Schatzmeister

- Referent für Öffentlichkeitsarbeit

Vorstand im Sinne des §§ 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende vertritt den Club in der Öffentlichkeit und auf Tagungen. Er leitet, steuert und organisiert den durch die Satzung vorgegebenen Aufgabenbereich und verfolgt dabei vornehmlich die in § 3 dieser Satzung niedergelegten Zwecke. Im Verhinderungsfalle wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.

Der stellvertretende Vorsitzendeunterstützt den Vorsitzenden bei seinen im vorherigen Absatz beschriebenen Aufgaben. Ferner vertritt er andere Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme Schatzmeister) bei deren Verhinderung.

Der Zuchtberater ist für die Schulungen der Mitglieder in Theorie und Praxis verantwortlich. Außerdem obliegt ihm die Führung des Club-Zuchtbuches nach § 11 dieser Satzung.

Dem Schriftführer/Geschäftsführer obliegt die Aufgabe, Einladungen für alle Sitzungen bzw. Versammlungen und für sonstige Veranstaltungen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden zu fertigen. Ebenso obliegt ihm die Aufgabe, Niederschriften von den Versammlungen zu erstellen, die
vom Vorsitzenden nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen sind. Darüber hinaus ist er für Ehrungen und Jubiläen innerhalb des Clubs verantwortlich.Weiterhin obliegt ihm in
Abstimmung mit dem Vorsitzenden der laufende Schriftverkehr und Schriftverkehr bei Sonderveranstaltungen des Clubs.

Der Schatzmeister hat die Aufgabe, die Kassenführung vorzunehmen und durch Rechnungen und Quittungen zu belegen. Die Kasse ist bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres abzuschließen. Es ist ein Kassenbericht zu erstellen. Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen diese und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit ist für eine flächendeckende Information von Nachrichten in Wort und Bild verantwortlich. Hierfür ist in erster Linie die Fachpresse, die Presse, das Internet und bei überregionalen Veranstaltungen auch das Fernsehen/Radio zu nutzen. Außerdem ist er für die Betreuung und Aktualisierung der Internetpräsenz mit Daten, Nachrichten und Fotos verantwortlich. Er informiert aktuell und zeitnah. Die technische Einrichtung und Pflege des Internets kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung einem Dritten übertragen werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Club endet auch das Amt im Vorstand.
 
  
§ 8 Wahl- und Stimmrecht
   
Wählbar ist jedes Mitglied.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt getrennt, entsprechend den auszuübenden Ämtern.

Grundsätzlich werden die Vorstandsmitglieder für 4 Jahre gewählt. Um in eine Rotationsfolge zu kommen, wird für die Erstwahl festgelegt, dass die Wahlzeit für den Vorsitzenden 4 Jahre, für den Schriftführer/ Geschäftsführer und Öffentlichkeitsreferenten 3 Jahre, für den stellvertretenden Vorsitzenden und Zuchtberater 2 Jahre und für den Kassierer 1 Jahr beträgt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange gewählt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorsitzende lässt aus den Reihen der Delegierten einen Wahlvorstand wählen, der auch die Versammlungsleitung bis zum Abschluss der Wahlen übernimmt.

Die Versammlungsleitung übernimmt die Durchführung der Wahlen. Sie nimmt Wahlvorschläge
aus den Reihen der stimmberechtigten Delegierten entgegen. Der Vorgeschlagene sollte anwesend sein. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss eine schriftliche Einverständniserklärung von ihm vorliegen, dass, wenn er gewählt wird, die Wahl annimmt.

Wahldurchführung:

Vor der Wahl ist die Gesamtzahl der berechtigten Delegiertenstimmen festzustellen und bekannt zu geben.

Für die Wahlen sind neutrale, aber nicht verwechselbare bzw. austauschbare Stimmzettel zu verwenden.



Es gelten für die Wahlen innerhalb der Clubs folgende Regeln:

1. Wird nur eine Person vorgeschlagen, kann die Wahl geheim oder auch per Akklamtion (Handzeichen) erfolgen.

2. Werden zwei Personen für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, dann hat die Wahl schriftlich und geheim zu erfolgen. Bei einer Pattsituation muss die Wahl wiederholt werden.

3. Stellen sich mehr als 2 Personen für ein Amt zur Wahl, so hat der erste Wahlgang, wie in 2. beschrieben zu erfolgen. Die zwei Kandidaten, die aus dem ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, gehen in eine Stichwahl. Sollte ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, gilt er als gewählt.

4. In der Stichwahl gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Bei einer Pattsituation muss neu gewählt werden.



§ 9 Mitgliederversammlungen

Zur umfassenden Information der Mitglieder finden möglichst jährlich drei Mitgliederversammlungen statt, wovon die erste im Jahr als Hauptversammlung zu deklarieren ist.

Die Versammlungsorte werden über das gesamte Verbandsgebiet gestreut, wobei in der Standortfrage (Lokalfindung) den Mitgliedern eine besondere Verantwortung zukommt. Auf der Hauptversammlung werden grundsätzlich die beiden anderen Versammlungen terminiert werden. Zu den Versammlungen wird mit einer Frist von einem Monat schriftlich mit Tagesordnung eingeladen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tageordnung.

Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Clubs und Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und über sonstige Leistungen an Mitglieder, über Neuaufnahmen und Ausschlussanträge.

Der Hauptversammlung obliegt

-die Wahl des Vorstandes,

-die Entgegennahme von Sach- und Kassenberichten sowie Berichten der Kassenprüfer,

-die Wahl von 2 Kassenprüfern,

-die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

-die Ernennung von Ehrenmitgliedschaften und

-die Beschlussfassung zur Auflösung des Clubs



§ 10 Ausstellungen

Ausstellungen sind das herausragende Forum zur Präsentation des Clubs in der Öffentlichkeit. Deshalb genießen sie im Falle der eigenen Ausrichtung, aber auch im Rahmen der Beschickung und des Besuches eine besondere Bedeutung. Besonders gilt dies für Landesverbands-Clubschauen und Überregionale Scheckenclubvergleichsschauen.

Bezüglich des Genehmigungsverfahrens von Clubschauen aller Art wird auf die einschlägigen jeweils geltenden Bestimmungen in der LV-Satzung und in den Allgemeinen Ausstellungsbestimmungen verwiesen.



§ 11 Zuchtbuchführung

Jeder Clubzüchter hat für die Rasse, mit der er im Club vertreten ist, ein Einzelzuchtbuch bzw. einen Einzelzuchtnachweis zu führen. Jedes Mitglied hat bis zum 01.09. eines jeden Jahres von jeder Zuchtmeldung ein Duplikat/Fotokopie an den Zuchtwart zu leiten. Verfehlungen von Mitgliedern hat der Zuchtwart dem Vorsitzenden mitzuteilen. Sollte das Mitglied seiner Verpflichtung nicht nachkommen, ist es für die im entsprechenden Zuchtjahr stattfindende LV-Clubschau und Überregionale Scheckenclubschau nicht ausstellungsberechtigt.

Der Club führt ein eigenes Clubzuchtbuch bzw. einen Zuchtnachweis. Dieses Zuchtbuch bzw. der Zuchtnachweis dient der zielstrebigen Verbesserung der Rassen/Farbenschläge und der Kontrolle der züchterischen Clubarbeit. Anerkannt sind auch Zuchtnachweise die mit einem vom ZDRK anerkannten Computer-Zuchtprogramm erstellt worden sind.



§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für eine Clubauflösung ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vollzug der Auflösung ist innerhalb eines Monats der
LV-Clubvereinigung mitzuteilen.

Bei Auflösung des Clubs fällt dessen Vermögen der LV-Clubvereinigung zu.



§ 13 Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise der Rechtswirksamkeit ermangeln, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. In Zweifelsfällen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die Satzung wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 auf der Versammlung am 25.09.2012 in Giesenkirchen beschlossen und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet:

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© Walter Willems